Kulturfonds Frankfurt RheinMain

Satzung

Präambel

Am 19.12.2006 wurde als Ergebnis der Mediation Kulturregion Frankfurt-Rhein-Main beschlossen, die regionale wie auch die nationale und internationale Kultur in der Rhein-Main-Region zu stärken. Die Kombination dieser Elemente soll dem Rhein-Main-Gebiet zu einem einzigartigen Profil als Kulturregion verhelfen. Unter Einbeziehung von Land, Kreisen, Städten und Wirtschaft soll dadurch die Bewahrung tradierter und die Entwicklung neuer Kultur ermöglicht und auf diesem Wege die Lebensqualität in der Region weiter verbessert werden. Eine freiwillige Kooperation aller im Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main im Kultursektor tätigen Akteure soll die Realisierung auch großer Kulturprojekte von internationaler Strahlkraft erleichtern. Der schrittweise Aufbau einer konsensualen Zusammenarbeit und Finanzierung ist vor dem Hintergrund einer polyzentrischen Besiedlungsstruktur erforderlich, um in der Rhein-Main-Region ein mit anderen Regionen in Europa vergleichbares Angebot an Kultur und Lebensqualität etablieren zu können. Ein klar erkennbares kulturelles Profil macht den Kulturstandort Rhein-Main national und international stärker wahrnehmbar als bisher und verbessert die Wettbewerbschancen der Region im internationalen Vergleich.

Die bereits bestehende „KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH“ betreibt derzeit eine Förderung der regionalen und überregionalen Kultur. Die Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH soll über dieses Angebot hinaus kulturelle Großereignisse mit nationaler und internationaler Bedeutung fördern. Mittelfristig sollen regionale, überregionale, nationale und international bedeutsame Kulturprojekte auch institutionell vernetzt werden. Zu diesem Zweck wird sobald wie möglich die Verschmelzung der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH mit der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH angestrebt. Mittelfristiges Ziel ist darüber hinaus die Überführung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH in eine Stiftung, welche sämtliche Ziele der Kulturmediation umsetzen soll.

§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt die Firma „Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH“.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bad Homburg v. d. Höhe.

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kultur und Kunst in der Region Frankfurt-Rhein-Main.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die unmittelbare

b) die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO, z.B. durch die Akquirierung von Spenden für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Kunst und Kultur.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gesellschaftszweck unmittelbar dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter/-innen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter-/innen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Dauer / Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft wird auf unbeschränkte Zeit errichtet.

(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31. Dezember des Jahres endet, in dem die Gesellschaft nach Gründung ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

§ 5 Stammkapital und Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 120.000.

(2) Von dem Stammkapital haben die Gesellschafter/-innen folgende Anteile übernommen:

(3) Die Stammeinlagen sind vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelregister in voller Höhe in bar zu leisten.

(4) Die Aufnahme weiterer Gesellschafter/-innen ist zulässig, bedarf aber der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bei der Aufnahme neuer Gesell-schafter/-innen muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Stammeinlagen der vier Gesellschaftergruppen (Land Hessen: 30.000 €, Stadt Frankfurt a.M.: 30.000 €, übrige kreisfreie Städte: 20.000 €, Landkreise: 40.000 €) insgesamt unverändert bleiben. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter/-innen kann daher nur durch Abtretung von Kapitalanteilen der übrigen kreisfreien Städte und der Landkreise erfolgen.

(5) Die Veräußerung und/oder Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

§ 6 Finanzierung

Jede/r Gesellschafter/-in verpflichtet sich – vorbehaltlich der jährlichen Zustimmung zum jeweiligen Haushalt – zur Finanzierung der Gesellschaft. Die Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter/-innen werden in einer separaten Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

§ 8 Gesellschafterversammlung

(1) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung liegt bei der/dem Vorsitzenden des Kulturausschusses. Im Falle ihrer / seiner Verhinderung leitet die Sitzung die / der jeweils dienstälteste stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten.

(3) Sonstige Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich geregelten Fällen einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt.

(4) Eine Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsführung; hierbei ist eine Einladungsfrist von drei Wochen zu beachten. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung auf eine Frist von drei Tagen gekürzt werden. Tagungsort, Tageszeit und Tagesordnung sind in der Einberufung mitzuteilen. Die Gesellschafter sind über die einzelnen Punkte der Tagesordnung ausreichend zu unterrichten.

(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens so viele Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, dass sie mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen auf sich vereinigen.

(6) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das GmbH-Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(7) Soweit die Verhandlungen und Beschlüsse nicht kraft Gesetzes notariell beurkundet werden müssen, ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden und der Protokollantin/ dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 und Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(8) Wenn kein Gesellschafter innerhalb von sieben Tagen dem Verfahren widerspricht, können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telekommunikative Umfrage bei allen Gesellschaftern gefasst werden (Umlaufverfahren). Solche Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung der Gesellschafterversammlung aufzunehmen.

§ 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch GmbH – Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ übertragen worden sind, insbesondere:

(2) Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens Ende August eines jeden Jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat eine/n Geschäftsführer/-in, die / der die Gesellschaft alleine vertritt.

(2) Die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung und Anstellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung und Anstellung ist zulässig.

(3) Der / die Geschäftsführer/-in ist verpflichtet, Geschäfte der Gesellschaft in Überein-stimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Kulturausschusses zu führen.

(4) Der / die Geschäftsführer/-in ist verpflichtet, für das kommende Geschäftsjahr vor dessen Beginn dem Kulturausschuss einen Wirtschaftsplan vorzulegen und dessen einzelne Positionen zu begründen.

(5) Der / die Geschäftsführer/-in ist für die Einhaltung der Wirtschaftspläne verantwortlich.

(6) Der / die Geschäftsführer/-in hat dem Kulturausschuss regelmäßig, mindestens vierteljährlich, schriftlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu berichten; §90 Abs. 1 und 2 AktG gelten entsprechend.

(7) Der Kulturausschuss kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

§ 11 Kulturausschuss

(1) Der Kulturausschuss der Gesellschaft besteht aus 24 Mitgliedern. Hiervon werden sechs Mitglieder durch das Land Hessen, sechs Mitglieder durch die Stadt Frankfurt a.M. und drei Mitglieder durch die übrigen kreisfreien Städte entsandt. Weitere neun Mitglieder werden als Vertreter/-innen der Landkreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch die Gesellschafterversammlung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH gewählt; dabei hat die Kulturregion Frankfurt RheinMain gGmbH ein Vorschlagsrecht. Die Amtszeit der Mitglieder des Kulturausschusses beträgt höchstens fünf Jahre; erneute Entsendung bzw. Wahl sind zulässig.

(2) Die Mitgliederzahl des Kulturausschusses kann auf Beschluss der Gesellschafterversammlung insbesondere durch Vertreter aus der Wirtschaft erhöht werden. Diese Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Dies setzt voraus, dass sich Unternehmen in nennenswertem und dauerhaftem finanziellen Umfang an der Ausstattung des Kulturfonds beteiligen.

(3) Der Kulturausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und vier stellvertretende Vorsitzende. Sofern die Stadt Frankfurt a.M. nicht die / den Vorsitzende/n stellt, wird eine/r der beiden Stellvertreter/-innen von der Stadt Frankfurt a.M. bestimmt. Als Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine weitere Amtszeit ist im direkten Anschluss an die vorherige Amtszeit nicht zulässig. Der Kulturausschuss kann die Bestellung des / der Vorsitzende/n oder des / der stellvertretenden Vorsitzende/n vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der / die Vorsitzende kann den Vorsitz vor Ablauf ihrer / seiner Amtszeit auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Dies gilt auch für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Kulturausschussmitglieder, die aufgrund dieser Satzung in den Kulturausschuss entsandt worden sind, können von den jeweiligen entsendungsberechtigten Gesellschaftern jederzeit abberufen oder durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Im Fall der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgen Abberufung und Ersetzung auf Vorschlag der Kulturregion Frankfurt RheinMain gGmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Amtszeit eines Kulturausschussmitglieds endet auch mit dem Ausscheiden aus dem für die Entsendung maßgeblichen Amt oder Arbeitsverhältnis.

(5) Der Kulturausschuss kann beschließen, dass an den Sitzungen auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen teilnehmen können.

(6) Die Mitglieder des Kulturausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Der Kulturausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aufgaben des Kulturausschusses

(1) Dem Kulturausschuss obliegt es, die Geschäftsführung nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages zu überwachen und zu beraten sowie darauf zu achten, dass die Geschäfte unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Belange geführt werden. Er hat insbesondere die von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftspläne nach § 11 Abs. 4 zu beraten und der Gesellschafterversammlung Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Kulturausschusses:

(3) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und auch die Einberufung des Kulturausschusses eine unverzügliche Beschlussfassung nicht ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Kulturausschusses oder im Verhinderungsfall seines/seiner Stellvertreters/in handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kulturausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung zu erläutern.

(4) Der Kulturausschuss kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(5) Der Kulturausschuss bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, ob weitere Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung des Kulturausschusses

(1) Der Kulturausschuss soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr, einberufen werden. Er kann zudem einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern, wenn es von einem Mitglied des Kulturausschusses verlangt wird oder wenn die Geschäftsführung es beantragt hat.

(2) Der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses beruft den Kulturausschuss ein. Die Einladung kann der Geschäftsführung übertragen werden.

(3) Die Kulturausschussmitglieder sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.

(4) Der Kulturausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in, anwesend sind.

(5) Der Kulturausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit seine/ihre Stellvertreter/in.

(6) Ein Kulturausschussmitglied, das verhindert ist, an einer Kulturausschusssitzung teilzunehmen, kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Kulturausschussmitglied überreichen lassen.

(7) Die / der Geschäftsführer/-in soll an den Sitzungen des Kulturausschusses teilnehmen.

(8) Über Sitzungen des Kulturausschusses sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, welche die / der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer/-innen, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Kulturausschusses anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 und Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Kulturausschusses ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(9) Schriftliche oder telekommunikative Beschlussfassungen des Kulturausschusses sind zulässig, wenn kein Mitglied innerhalb von sieben Tagen diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Kulturausschusssitzung als Anlage beizufügen.

§ 14 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat zwölf Mitglieder. Die Mitglieder verteilen sich auf internationale und nationale Vertreter/-innen. Die Zusammensetzung des Gremiums aus anerkannten und prominenten Expertinnen und Experten des nationalen und internationalen Kulturlebens gewährleistet die kompetente Beratung der übrigen Organe der Gesellschaft bei deren Entscheidungsfindungen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind Vertreter/-innen unterschiedlicher Kultursparten; sie decken ein breites Spektrum des Kulturlebens ab. Die Mitglieder des Gremiums erfüllen neben ihrer beratenden Funktion innerhalb der Gesellschaft auch repräsentative und kommunikative Aufgaben im Interesse der positiven Wahrnehmung und Akzeptanz der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH in der Öffentlichkeit.

(2) Das Kuratorium wird durch den Kulturausschuss im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils bis zu fünf Jahren berufen. Eine Verlängerung der Amtszeit – jeweils bis zu fünf Jahren – ist möglich.

(3) Das Kuratorium der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH berät den Kulturausschuss bei seiner Arbeit und begleitet die jeweiligen Projekte. Es bewertet alle Projekte von nationaler und internationaler Bedeutung abschließend zur Vorlage an den Kulturausschuss. Das Kuratorium tagt in regelmäßigen Abständen und verfügt in der Funktion einer Jury über Vorschlagsrechte bei den zu realisierenden Projekten.

§ 15 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den entsprechenden Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften (§ 267, Abs. 3 HGB) anzuwenden. Nach Prüfung durch die / den Abschlussprüfer/-in legt die Geschäftsführung unverzüglich den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses dem Kulturausschuss vor.

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Kulturausschusses über das Ergebnis seiner Prüfung sind von der / dem Geschäftsführer/-in unverzüglich den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorzulegen.

§ 16 Prüfrechte

(1) Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern stehen die Rechte aus § 53 HGrG zu.

(2) Der Hessische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsbehörden der als Gesell-schafter/-innen beteiligten Gebietskörperschaften haben die Befugnis nach § 54 HGrG.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft kann aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. In den Fällen der Auflösung, außer im Fall des Insolvenzverfahrens, erfolgt die Liquidation.

(2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren dem Land Hessen in Verwahrung zu geben.

§ 18 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter/-innen und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen geleisteten Stammeinlagen übersteigt, an die Gesellschafter/-innen als Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechend ihres jeweils eingezahlten Anteils, bezogen auf die bisher geleisteten Gesamtzahlungen der Gesellschafter/-innen, mit der Auflage, es nach Zustimmung durch das Finanzamt ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die dem Gesellschaftszweck möglichst nahekommen.

§ 19 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 20 Gründungsaufwand, Eintragung

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten bis zur Höhe von 1.500,00 Euro.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.